WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM BEREICH LOHN AB DEM JAHR 2022
Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) und Entgeltfortzahlung
Bisher bekommen Mitarbeiter:innen drei Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU-Bescheinigungen) von ihrem Arzt ausgestellt:
▪ für ihre Krankenkasse
→ Änderung ab 01.01.2022
▪ für ihren Arbeitgeber
→ Änderung ab 01.07.2022
▪ für sich selbst.
Ab 01.01.2022 ändert sich diese Regelung und die Mitarbeiter:innen bekommen keine AU-Bescheinigung mehr für die Krankenkasse, da dies elektronisch übermittelt wird.
Ab 01.07.2022 bekommen die Mitarbeiter:innen auch keine AU-Bescheinigung mehr für ihren Arbeitgeber, da dies elektronisch übermittelt wird.
Die Papierausdrucke für die Versicherten bleiben aber weiterhin bestehen.
Was ist zu tun?
Wir benötigen von Dir dann folgende Informationen für den Abruf der elektronischen AU-Bescheinigung:
▪ betreffende Mitarbeiter:innen
▪ Arbeitsunfähigkeitsdaten
▪ voraussichtliche Dauer der Krankheit
▪ voraussichtliche Dauer und Ende von stationären Krankenhausaufenthalten
▪ Arbeitsunfälle
▪ Berufskrankheiten.
Es besteht weiterhin die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber.
Zudem ist folgendes zu beachten: Es ist kein Abruf für privat Versicherte im Inland und Ärzt:innen im Ausland möglich.
Neues bei Minijobs
In allen Entgeltmeldungen ab 2022 werden die Steuermerkmale für Minijobs übermittelt.
Insbesondere:
▪ die Steuernummer des Arbeitgebers,
▪ die Steuer-Identifikationsnummer der Mitarbeiter:innen und
▪ die Besteuerungsart mit Kennzeichen.
Arbeitsentgelt und Beiträge
Pflegeversicherung: Der Beitragszuschlag für Kinderlose (bei fehlender oder nicht nachgewiesener Elterneigenschaft; nach Vollendung des 23. Lebensjahr) steigt ab dem 01.01.2022.
▪ Erhöhung von 0,25 % auf 0,35 %
Sachbezug: Ab 01.01.2022 wird die Freigrenze von bisher 44 Euro auf 50 Euro monatlich angehoben.
Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen erfüllen nicht mehr die Vorgaben für den steuerfreien Sachlohn.
Die Steuerfreiheit für Gutscheine und Geldkarten besteht nur noch bei zusätzlicher Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Steuerfreie Corona-Prämie: Hier wurde die Auszahlungsfrist erneut verlängert.
Diese Auszahlung ist bis zum 31. März 2022 möglich. Voraussetzung ist weiterhin, dass Sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Maximal sind 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei. Eine Stückelung bis zur Höhe des Gesamtbetrags ist möglich.
Neuer Mindestlohn ab 01.01.2022:
Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:
▪ zum 01.07.2021: 9,60 Euro
▪ zum 01.01.2022: 9,82 Euro
▪ zum 01.07.2022: 10,45 Euro
jeweils brutto je Zeitstunde
Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) betragen:
▪ ab 01.07.2021: 46,88 Std. / Monat
▪ ab 01.01.2022: 45,82 Std. / Monat
▪ ab 01.07.2022: 43,06 Std. / Monat
Beschäftigung von Altersrentnern
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung:
Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit tritt ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde (unabhängig von einem Rentenbezug).
Versicherungsfreiheit ist grundsätzlich mit Beitragsfreiheit gleichzusetzen. Aber der Arbeitgeber muss dennoch seinen Beitragsanteil tragen.
Ausnahme: Diese Regelung wurde vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 ausgesetzt.
Achtung: Ab dem 01.01.2022 besteht wieder eine Beitragspflicht des Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung.
Rente und Hinzuverdienst: Für die vorzeitige Altersrente ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten:
Diese beträgt grundsätzlich maximal 6.300 Euro jährlich; im Jahr 2021 waren es aufgrund von Corona maximal 46.060 Euro jährlich. Im Jahr 2022 sind es wieder nur maximal 6.300 Euro jährlich.
Versicherungspflicht – Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens
Erwerbsstatus wird geprüft: Ab 01.04.2022 gibt es neue Instrumentarien beim Statusfeststellungsverfahren.
Die Statusfeststellung und Frage der Versicherungspflicht werden entkoppelt. Die Klärung des Erwerbsstatus hat Vorrang.
Die gesonderte Feststellung wird nur in Ausnahmefällen gemacht.
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und bei geringfügiger Beschäftigung.
Dreiecksverhältnis: Beim Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen geht es um die Frage ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag besteht.
Ab April 2022 sind alle prägenden Rechtsbeziehungen maßgebend.
Es besteht eine Bindung anderer Versicherungsträger.
Es wird künftig geprüft, ob auch ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht, wenn eine Tätigkeit für einen Dritten erbracht wird.
Prognoseentscheidung der DRV:
▪ Neues Instrument
▪ Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit
▪ Verbindlichkeit der Entscheidung
▪ Korrekturmöglichkeit bei Änderung der Verhältnisse Gruppenfeststellung:
Gruppenfeststellung:
▪ Neues Instrument
▪ Identität der Vertragsparteien
▪ Unterschiedliche Parteien, wenn einheitliche Bedingungen
▪ Gutachterliche Äußerung der DRV
▪ Kein Verwaltungsakt, keine Rechtssicherheit
Zuschusspflicht in der betrieblichen Altersversorgung
Ab dem 01.01.2022 gilt auch für Altverträge (Verträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden) eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers:
Bei Arbeitnehmern mit Lohn:
▪ unter 4.837,50 Euro: 15 % der Entgeltumwandlung beträgt der Arbeitgeberzuschuss
▪ zwischen 4.837,50 Euro und 7.050 Euro:
10,5 % als tatsächliche Sozialversicherungsersparnis oder pauschal mit 15 % als
Arbeitgeberzuschuss
▪ über 7.050 Euro: Kein Arbeitgeberzuschuss.
Rechengrößen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist gesunken. Sie ändert sich ab dem 01.01.2022 auf monatlich
7.050 Euro und jährlich 84.600 Euro im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost auf monatlich 6.750 Euro und jährlich 81.000 Euro.
Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2022: Erhöhung von 0,12 % auf 0,15 %.
Gerne unterstützen wir euch bei diesem Thema und stehen bei Fragen zur Verfügung. Sprecht uns einfach an!