Bei der Entscheidung über die Rechtsform können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Während für eine Kapitalgesellschaft insbesondere die Haftungsbegrenzung sowie die einfachere Übertragbarkeit von Anteilen sprechen, liegen die Vorteile von Personenunternehmen vor allem bei der Kostenersparnis im Rahmen der Gründung sowie der Befreiung von Offenlegungspflichten.

Wird Kapital von Investoren benötigt, ist die Frage der Rechtsform sehr schnell geklärt. Business Angels und VCs investieren grundsätzlich in Kapitalgesellschaften. Hiermit ist insbesondere die GmbH gemeint. Könnt Ihr das Mindestkapital von 25.000 €, d.h. Mindesteinzahlung in Höhe der Hälfte von 12.500 €, nicht aufbringen, solltet Ihr mit einer UG starten und so bald wie möglich in eine GmbH wechseln.

Weiteres Kriterium der Rechtsformwahl ist der Steuerbelastungsvergleich. Im Rahmen der folgenden Beispiele stellen wir euch die Unterschiede der laufenden Besteuerung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften dar. Um einen Vergleich über die Rechtsformen vornehmen zu können, haben wir folgende Prämissen getroffen:

  • Die Berechnung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2015
  • Der Steuerpflichtige ist ledig und erzielt keine weiteren Einkünfte
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält keine Vergütungen
  • Außerhalb des sog. Schachtelprivilegs liegen keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen vor
  • Die Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt
  • Zur Berechnung wird von einem für alle Einkunftsarten geltenden Grenzsteuerhöchstsatz von 45% unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags und der Progression in Höhe von 15.761 Euro ausgegangen
  • Die dargestellte Gesellschaft (unabhängig von der Rechtsform) erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.000.000 Euro

Die Steuerbelastung hängt dabei entscheidend davon ab, ob die erzielten Gewinne bei der Rechtsform der Kapitalgesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden. Thesaurierung bedeutet, dass die Gewinne im Unternehmen verbleiben und für weitere Investitionen verwendet werden.

Steuerbelastung Personenunternehmen:

Aufgrund des Durchgriffs auf den Gesellschafter erfolgt bei einem Personenunternehmen die volle Besteuerung des Gewinns. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Thesaurierung bei Personenunternehmen zwar ermöglicht, diese ist in der Praxis allerdings mit hohem Verwaltungsaufwand und ggf. mit erheblichen Nachteilen verbunden. Daher wird auf diese Möglichkeit im Nachfolgenden nicht eingegangen

In Anbetracht der o.a. Prämissen, ergibt sich eine Steuerbelastung von 45,78%. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro berücksichtigt. Im Rahmen der Steuerberechnung für Einkommensteuer wurde die Gewerbesteuer in Höhe des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags angerechnet.

Steuerbelastung Kapitalgesellschaft (Thesaurierung):

Betrachtet man im Gegensatz hierzu die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft, welche die Thesaurierungsstrategie verfolgt, ergibt sich ein deutlich geringerer Steuersatz in Höhe von 29,83%.

Bei einer Kaitalgesellschaft existiert kein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Die Körperschaftsteuer unterliegt einheitlich dem 15%-igen Körperschaftsteuersatz.

Der Vergleich zeigt eine Ersparnis in Höhe von 159.563 Euro.

Steuerbelastung Kapitalgesellschaft (Vollausschüttung):

Betrachtet man die Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Vollausschüttung, ist zuerst zu differenzieren, wer die Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hierbei ist zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten kommt die Abgeltungssteuer zum Einsatz. Der Gewinn nach Gewerbe- und Körperschaftsteuer unterliegt dem Abgeltungssteuersatz von 25% (§ 32d EStG). Folglich ergibt sich ein Steuersatz in Höhe von 48,33%.

Im Gegensatz dazu erfolgt die Besteuerung mit dem Teilenkünfteverfahren gem. § 3c Nr. 40 EStG, wenn die Anteile im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten werden. D.h., dass 40% des Gewinns nach Gewerbe- und Körperschaftsteuer steuerfrei sind. Die restlichen 60% unterliegen dem individuellen Einkommensteuersatz (in unserem Beispiel: 45%). Demzufolge liegt der Steuersatz bei 49,07%.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft wiederum in einer Kapitalgesellschaft gehalten werden. In dieser Konstellation kommt § 8b KStG zum Tragen und hat zur Folge, dass die Ausschüttung von einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft in Summe nur einer 5%-igen Steuerbelastung unterliegt. Somit ergibt sich ein Steuersatz von 30,38%.

Diese sog. Holding-Struktur kann von erheblichem Vorteil sein, wenn Unternehmensbeteiligungen in regelmäßigen Abständen veräußert und erworben werden. Insbesondere für Startups sind solche Holding-Strukturen zu empfehlen, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen in der Holding verbleibt, um z.B. erneut zu investieren.

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Dein Ansprechpartner

Eugen Müller, Steuerberater, LL.M.

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