Entsprechend der dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland zum 1. Juli 2021 angehoben. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,50 Euro auf 9,60 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2021 bei 9,50 Euro brutto. Bis zum 1. Juli 2022 wird er in mehreren Schritten auf 10,45 Euro steigen.

Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 1. Januar 2021: 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021: 9,60 Euro
  • zum 1. Januar.2022: 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022: 10,45 Euro

jeweils brutto je Zeitstunde.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Was gilt für Minijobber?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.

Schöpft ein Minijobber durch den gesetzlichen Mindestlohn 2020 bereits jetzt die Minijob-Grenze von 450 Euro komplett aus, wird die Beschäftigung durch die Erhöhung des Mindestlohns im kommenden Jahr sozialversicherungspflichtig. Denn: Bei gleichbleibender Arbeitszeit, übersteigt das Entgelt dann 450 Euro im Monat. Wenn die Beschäftigung also weiterhin als Minijob ausgeführt werden soll, dann müssen die monatlichen Arbeitsstunden reduziert werden.

Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) betragen:

  • ab 1. Januar 2021: 47,37 Stunden pro Monat
  • ab 1. Juli 2021: 46,88 Stunden pro Monat
  • ab 1. Januar.2022: 45,82 Stunden pro Monat
  • ab 1. Juli 2022: 43,06 Stunden pro Monat

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