Bereits kurz nach der Gründung des Unternehmens fragt das Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung danach, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet wird.

Sollversteuerung

Kurz gesagt bedeutet Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), dass die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungsstellung an das Finanzamt abzuführen ist. Ob der Kunde die Rechnung bereits gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Bei dieser Art der Versteuerung kann man gerade in der Gründungsphase schnell in Liquiditätsnöte geraten, wenn die Kunden die Rechnungen erst bezahlen, nachdem die Umsatzsteuer fällig war.

Beispiel: Die Rechnung für eine im Februar erbrachte Leistung wird am 28. Februar gestellt und am 15. April durch den Kunden bezahlt. Die Umsatzsteuer für diese Leistung ist bei einer Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Februar anzumelden und somit bis zum 10. März (bei Dauerfristverlängerung: bis 10. April) an das Finanzamt zu bezahlen.

Istversteuerung

Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ist die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Rechnung durch den Kunden bezahlt wurde. Man nimmt die Umsatzsteuer also erst ein, bevor man sie bezahlen muss.

Beispiel: Die Rechnung für eine im Februar erbrachte Leistung wird am 28. Februar gestellt und am 15. April durch den Kunden bezahlt. Die Umsatzsteuer für diese Leistung ist bei einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) in der Umsatzsteuervoranmeldung für den April anzumelden und somit bis zum 10. Mai (bei Dauerfristverlängerung: bis 10. Juni) an das Finanzamt zu bezahlen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Istversteuerung

In der Gründungsphase ist ohne Wenn und Aber die Istversteuerung zu bevorzugen, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Dies sollte gleich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt werden, wenn der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz für das Gründungsjahr voraussichtlich 500.000 € nicht übersteigen wird oder wenn Ihr in einem freien Beruf (bspw. als Arzt oder Rechtsanwalt) gründet.

Auch wenn Ihr den Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) bei der Gründung des Unternehmens nicht gestellt habt, könnt ihr dies auch in der Folgezeit nachholen, wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt.

Das Finanzamt wird die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Dein Ansprechpartner

Timo Blum, Steuerberater, Dipl. Kfm.

E timo.blum@startup-tax.de

T +49 (0) 911 – 50 34 92